RS Vwgh 2004/6/30 2004/04/0096

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;

Rechtssatz

Dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Fahrzeugtechnik, eingeschränkt auf die Ausübung des Bürobetriebes, ist, ändert nichts daran, dass ein Betrieb der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage unzulässig ist, so lange keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen aber meint, es hätten die dem Bürobetrieb dienenden Teile der Betriebsanlage von der Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 nicht erfasst werden dürfen, übersieht er, dass die Betriebsanlage gewerberechtlich ein einheitliches Objekt darstellt. Sie besteht aus der Gesamtheit der der Gewerbeausübung dienenden Einrichtungen, die als Gesamtobjekt der Genehmigungspflicht unterliegt; selbst wenn daher einzelne Anlagenteile, wie etwa Büroräume, für sich genommen nicht genehmigungspflichtig wären, so unterliegt ihr Betrieb als Teil der genehmigungspflichtigen Gesamtanlage ebenfalls der Genehmigungspflicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040096.X02

Im RIS seit

02.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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