RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0133

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 impl;
GdBedG OÖ 1982 §70 idF 1989/054;

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des die Suspendierung betreffenden Berufungsbescheides ist eine nicht rechtskräftige Verurteilung des beschuldigten Beamten durch ein Urteil eines Landesgerichtes vorgelegen. Mit dem in Zusammenhang mit der Suspendierung erfolgten Hinweis auf dieses Strafurteil verletzte die Berufungsbehörde jedoch weder die Unschuldsvermutung, noch hat sie allein dadurch eine unzulässige Schuldbeurteilung bzw. eine Entscheidung der Disziplinarbehörde vorweggenommen, stellte der Hinweis auf das nicht rechtskräftige erstinstanzliche Strafurteil doch nur eine zusätzliche Verdichtung der ohnedies hinreichenden - durch den Beamten nicht entkräfteten - Verdachtslage dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090133.X07

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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