RS Vwgh 2004/6/30 2001/04/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand der Genehmigung ist die KONKRETE BETRIEBSANLAGE, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001040204.X06

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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