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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand der Genehmigung ist die KONKRETE BETRIEBSANLAGE, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001040204.X06Im RIS seit
13.08.2004