RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0150 E 20. März 2002 RS 2 Hier ohne letzten Satz.

Stammrechtssatz

Die Animiertätigkeit (bei gleichzeitiger Ausübung der Prostitution) von Ausländerinnen in einem Nachtclub oder ähnlichen Lokalitäten unter Beteiligung am Umsatz (auch an den verkauften Getränken) ist auf Grund der wirtschaftlichen Gestaltung des abgeschlossenen Vertrages als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis E 2. September 1993, 92/09/0322, E 17. November 1994, 94/09/0195, und E 10. Februar 1999, 98/09/0331). In diesem Sinne kommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Ausländerinnen im Beschwerdefall als "Animierdamen", "Tänzerinnen" und/ oder "Prostituierte" aufgetreten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090124.X01

Im RIS seit

26.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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