RS Vwgh 2004/6/30 2004/09/0041

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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L20012 Personalvertretung Kärnten
63/07 Personalvertretung

Norm

LPVG Krnt 1976 §24 Abs4 idF 2001/086;
PVG 1967 §25 Abs4 impl;

Rechtssatz

Dem klaren Wortlaut des § 24 Abs. 4 zweiter Satz K-LPVG ist zu entnehmen, dass für Zwecke der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit "höchstens zwei Personalvertreter" vom Dienst freizustellen sind, eine weitere Dienstfreistellung zu diesem Zweck sieht das Gesetz nicht vor.

(Hier: Dass allenfalls bei der Dienstfreistellung eines der beiden derzeit dienstfreigestellten Personalvertreter die Formulierung "in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 4 des Landes-Personalvertretungsgesetzes" verwendet wurde, vermag daran ebenso wenig zu ändern wie der allfällige Umstand, dass in der Vergangenheit mehr als zwei Personalvertreter für Zwecke der Ausübung der Personalvertretungstätigkeit vom Dienst freigestellt wurden. Aus letzterem Umstand kann der Beschwerdeführer jedenfalls kein Recht ableiten, über die in § 24 Abs. 4 zweiter Satz K-LPVG vorgesehene Zahl hinaus als dritter Personalvertreter zur Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit vom Dienst freigestellt zu werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090041.X02

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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