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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §112 impl;Rechtssatz
Der Beschuldigte steht als Amtsleiter (Gemeindesekretär) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde. Er war bis zu seiner Suspendierung alleiniger Verwalter und Schlüsselträger der Gemeindekasse (bestehend aus Tresor, mehreren Kleinkassen und dem Bargeldverkehr). Ihm wurden im Verdachtsbereich unerlaubte Bargeldentnahmen aus der Gemeindekasse vorgeworfen. Er hat angegeben, diese Geldbeträge im Casino verspielt zu haben. Ob das dem Beschuldigten im Verdachtsbereich vorgeworfene Verhalten letztlich (in einem nachfolgenden Disziplinarverfahren) als Disziplinarvergehen oder Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren sein wird, bzw. ob der Beschuldigte die Bargeldbeträge mit "Bereicherungsvorsatz" oder "ohne Einhaltung von Formvorschriften für Gehaltsvorschuß oder kurzfristige Geldaushilfe" entnommen oder stets "mit Rückzahlungswillen" gehandelt habe, war nicht entscheidend und im Suspendierungsverfahren nicht zu untersuchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090133.X06Im RIS seit
23.07.2004