RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
EGG §1;
EGG §2 Abs1;
EGG §3 Abs1;

Rechtssatz

Adressat der erstinstanzlichen Erledigung war eine im Firmenbuch nicht eingetragene "Firma V KEG". Diesem Erledigungsadressaten kam - mangels Eintragung dieser KEG im Firmenbuch - weder nach dem EGG oder dem AuslBG noch nach den gemäß § 9 AVG bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechtssubjektivität und damit Parteifähigkeit in dem über Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG anhängig gemachten Verfahren zu. Die erstinstanzliche Erledigung ist daher mangels Angabe eines tauglichen Adressaten kein Bescheid (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2003, Zl. 2001/09/0199, und die darin angegebene Judikatur).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090092.X01

Im RIS seit

02.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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