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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Adressat der erstinstanzlichen Erledigung war eine im Firmenbuch nicht eingetragene "Firma V KEG". Diesem Erledigungsadressaten kam - mangels Eintragung dieser KEG im Firmenbuch - weder nach dem EGG oder dem AuslBG noch nach den gemäß § 9 AVG bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechtssubjektivität und damit Parteifähigkeit in dem über Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG anhängig gemachten Verfahren zu. Die erstinstanzliche Erledigung ist daher mangels Angabe eines tauglichen Adressaten kein Bescheid (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2003, Zl. 2001/09/0199, und die darin angegebene Judikatur).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090092.X01Im RIS seit
02.08.2004