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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §360 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat die Betriebsanlage ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung im Sinn des § 77 GewO 1994 betrieben und er hat der Aufforderung der Erstbehörde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, binnen der dafür festgesetzten Frist nicht entsprochen. War aber mangels der erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung der Betrieb der Betriebsanlage insgesamt unzulässig, so konnte der der Rechtsordnung entsprechende Zustand nur in der Einstellung des gesamten Betriebes liegen. Die Schließung des gesamten Betriebes war diesfalls das einzig adäquate Mittel zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (Hinweis E vom 13.12.2000, Zl. 2000/04/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040096.X01Im RIS seit
02.08.2004