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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0137/71 E 20. Oktober 1976 RS 4Stammrechtssatz
Einwendungen, die sowohl auf das öffentliche Recht als auch auf das Privatrecht gestützt sind, sind nicht unzulässig. Solche Einwendungen sind, soweit sie im öffentlich-rechtlichen Bereich - durch Versagung der Genehmigung oder durch Vorschreibung von Auflagen - keine Berücksichtigung finden, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (GewO).
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040019.X04Im RIS seit
03.09.2004