RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0133

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 impl;
GdBedG OÖ 1982 §70 idF 1989/054;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0006 E 18. März 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090133.X02

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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