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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs1 idF 1999/I/120;Rechtssatz
Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung (Hinweis E 19.5.1993, Zl. 92/09/0183, E 30.6.1994, Zl. 93/09/0491, und E 20.11.2001, Zl. 94/09/0113) dargelegt hat, ist aus dem Zusammenhang der Abs. 2, 3 und 4 des § 26 AuslBG abzuleiten, dass es sich bei den in Abs. 2 genannten Objekten um solche des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers, bei dem der Arbeitgeber Arbeitsleistungen erbringen lässt, handeln muss. Der zur Duldung der Überwachung verpflichtete Personenkreis -
also Arbeitgeber oder Auftraggeber - muss jedoch nicht Eigentümer dieser Objekte sein, die (auf welchem Rechtstitel auch immer beruhende) Innehabung der Objekte ist ausreichend. Nichtgewährung des Zutritts zum "Betriebsgelände" iSd § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d AuslBG muss angenommen werden, wenn zutrittsberechtigte Organe (iSd § 26 Abs. 1 AuslBG) vom Arbeitgeber aufgefordert werden, die Betriebsstätte zu verlassen. Aus dem Zweck der Betriebskontrolle ist abzuleiten, dass betriebsabwesende Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass an ihrer Stelle eine andere Person für die Kontrollorgane "als Anlaufstelle" zu dienen hat. Trifft ein Arbeitgeber für seine Betriebsabwesenheit keine Vorsorge, sind Kontrollorgane nicht gehalten, bis zur erfolgreichen Verständigung eines (abwesenden) Arbeitgebers mit der Betriebskontrolle zuzuwarten. Für eine Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d AuslBG ist es nicht erforderlich, dass der Zutritt zum Betrieb ausdrücklich durch eine entsprechende Äußerung verweigert wird. Dies kann sich aus einer sonstigen Verhaltensweise ergeben.
Aus dieser Judikatur ist zu folgern, dass Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. d AuslBG (wegen Nichtgewährung des Zutrittes zu Betriebsobjekten) dem Arbeitgeber (Betriebsinhaber) als Inhaber der Betriebsobjekte anzulasten sind und er - etwa im Fall seiner Abwesenheit vom Betrieb - für IHM ZURECHENBARE VERHALTENSWEISEN SEINER ARBEITNEHMER verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090160.X01Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010