RS Vwgh 2004/6/30 2004/09/0015

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §31 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs7 idF 1999/I/170;

Rechtssatz

Durch den 2001 stattgefundenen Brand wurden Teile des mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes aus 1986 unter Schutz gestellten "Kernbaues" der Sofiensäle im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 DMSG zerstört, weshalb in dem Umfang dieser Zerstörung auch eine Aufhebung der Unterschutzstellung (mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes aus 2002) gemäß § 5 Abs. 7 DMSG erfolgt war. Der restliche Teil des unter Schutz gestellten "Kernbaues" der Sofiensäle steht nach wie vor unter Denkmalschutz (dass hierüber ein weiteres Beschwerdeverfahren beim VwGH anhängig ist, ändert daran nichts). Gegenstand des Erhaltungsschutzes und damit der gegenständlichen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 1 DMSG sind daher ausschließlich jene Teile des Gebäudes, die vom Brand verschont geblieben sind. Die Frage einer allfälligen Wiedererrichtungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung stellt sich daher im vorliegenden Verfahren - unabhängig davon, dass es einen "aktiven Denkmalschutz" in Österreich nicht gibt (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1769 der BlgNR XX GP, S. 46) - nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090015.X01

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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