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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Die Tätigkeit der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellte im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der (wenn auch bezahlten) Beistellung der Wohnmöglichkeit, der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution, der Leistung von Provisionen, der Vorgabe eines "Preisniveaus", bis zur Kontrolle, ob sich die Ausländerinnen "untersuchen lassen" - eine Beschäftigung iSd § 2 AuslBG dar (vgl. in ähnlichen Fällen E 16.5.2001, Zl. 98/09/0314, mwH, und E 14.11.2002, Zl. 99/09/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090026.X01Im RIS seit
02.08.2004