TE Vfgh Beschluss 2006/3/4 B387/06

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Veröffentlicht am 04.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Militärwesen

Spruch

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2. Mit dem bekämpften Bescheid des Militärkommandos Wien vom 6. September 2005, zugestellt am 20. Jänner 2006, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§20 Abs1, 24 iVm §27 Abs2 Wehrgesetz 2001 mit Wirkung vom 6. März 2006 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr gemäß §85 Abs2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle des (sofortigen) Vollzugs des angefochtenen Bescheides sämtliche Kosten verlieren würde, die er in seine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und für das Kapitänspatent investiert hat. Zudem würde er im Ausbildungsverlauf wesentlich zurückgeworfen, da er Ausbildungsmodule wiederholen und Unterrichtsstoff nachlernen müsste. Schließlich würde der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides den allfälligen Erfolg seiner Beschwerde unterlaufen.

3. Da nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B387.2006

Dokumentnummer

JFT_09939696_06B00387_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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