RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0121

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0209 E 14. Juni 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Da § 7 VStG die Schuldform des Vorsatzes bereits tatbestandsmäßig erfasst, darf sie nicht als Kriterium für die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens herangezogen werden. *

E 14.6.1988, 87/04/0209 #3

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090121.X02

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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