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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 lite;Rechtssatz
Für die ausländerbeschäftigungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (eines handelsrechtlichen Geschäftsführers und somit als zur Vertretung nach außen berufenen Organs einer GmbH) ist maßgeblich, dass die Arbeitskräfte von dem von ihm vertretenen Unternehmen beschäftigt wurden, nicht aber, ob deren Arbeitsleistungen im Betrieb dieses Unternehmens, oder einer anderen GmbH erbracht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090212.X02Im RIS seit
11.08.2004