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L78000 ElektrizitätNorm
EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;Rechtssatz
Wie der VwGH bereits im E vom 26. November 1953, Zl. 971/53, VwSlg 3215 A/1953, ausgeführt hat, kann der Erforderlichkeit einer Enteignung nicht mit der Behauptung entgegen getreten werden, dass nicht das in Aussicht genommene, sondern ein anderes Grundstück geeignet sei. Wäre nämlich diese Ansicht richtig, dann wäre bei Vorhandensein mehrerer zur Bedürfnisdeckung geeigneter im Privatbesitz befindlicher Grundstücke jede Enteignung überhaupt unmöglich, weil alle Eigentümer der in Auswahl stehenden Grundstücke darauf verweisen könnten, dass auch andere zur Bedarfsdeckung geeignete Grundstücke vorhanden seien. Dabei darf - wie der VwGH weiters ausgeführt hat - nicht übersehen werden, dass die Eignung der Grundstücke nicht vom Standpunkt der Grundstückseigentümer, sondern vom Standpunkt des technischen Vorhabens zu prüfen ist, da nur bei dieser Betrachtungsweise festgestellt werden kann, ob die Enteignung erforderlich ist.
Hier: Vor allem unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt vermag der VwGH auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden, dass es mangels (geeigneter) "Versuche der Eigentumswerberin eine gütliche Einigung herbeizuführen", an der "Erforderlichkeit" gefehlt habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000040115.X02Im RIS seit
09.08.2004