RS Vwgh 2004/6/30 2000/04/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L78000 Elektrizität
L78100 Starkstromwege
L82800 Gas
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
58/02 Energierecht

Norm

EnergiewirtschaftsG 1935 §11 Abs1;
Energiewirtschaftsrecht EV 02te 1940 Art4;
GWG 2000 §76 Abs4;

Rechtssatz

Wie der VwGH bereits im E vom 26. November 1953, Zl. 971/53, VwSlg 3215 A/1953, ausgeführt hat, kann der Erforderlichkeit einer Enteignung nicht mit der Behauptung entgegen getreten werden, dass nicht das in Aussicht genommene, sondern ein anderes Grundstück geeignet sei. Wäre nämlich diese Ansicht richtig, dann wäre bei Vorhandensein mehrerer zur Bedürfnisdeckung geeigneter im Privatbesitz befindlicher Grundstücke jede Enteignung überhaupt unmöglich, weil alle Eigentümer der in Auswahl stehenden Grundstücke darauf verweisen könnten, dass auch andere zur Bedarfsdeckung geeignete Grundstücke vorhanden seien. Dabei darf - wie der VwGH weiters ausgeführt hat - nicht übersehen werden, dass die Eignung der Grundstücke nicht vom Standpunkt der Grundstückseigentümer, sondern vom Standpunkt des technischen Vorhabens zu prüfen ist, da nur bei dieser Betrachtungsweise festgestellt werden kann, ob die Enteignung erforderlich ist.

Hier: Vor allem unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt vermag der VwGH auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden, dass es mangels (geeigneter) "Versuche der Eigentumswerberin eine gütliche Einigung herbeizuführen", an der "Erforderlichkeit" gefehlt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000040115.X02

Im RIS seit

09.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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