Index
L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
§ 13 Abs. 1 NÖ VergabeG iVm § 17 BVergG 1997 räumt einer Bietergemeinschaft (BG) eine selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechtsstellung ein. Gemäß § 17 erster und zweiter Satz BVergG 1997 können BG Angebote einreichen und sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Diese Vorschrift stellt (wie auch der wortgleiche zwischenzeitlich in Kraft getretene § 30 Abs. 2 erster und zweiter Satz BVergG 2002) klar, dass sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als einheitlicher Bewerber oder Bieter am Vergabeverfahren beteiligen können und ermöglicht es mehreren Rechtspersonen, ein gemeinsames Angebot im Vergabeverfahren zu legen, ohne für die gemeinsame Anbotslegung das "gemeinsame Dach" einer juristischen Person mit eigener Rechtspersönlichkeit wählen zu müssen (Hinweis Holoubek, Gewerbebefugnis und Bietergemeinschaften - zum Verhältnis von Gewerbe- und Vergaberecht, RPA 2003, S. 263).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitHandlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040011.X01Im RIS seit
10.08.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011