RS Vfgh 2008/6/19 G259/07

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art18
GewO 1994 §18, §19
GüterbeförderungsG 1995 §5 Abs4
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.96 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers idF der Änderungsrichtlinie 98/76/EG Art3 Abs4
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit und keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeitdes Ausschlusses der Anwendung der gewerberechtlichen Bestimmungenüber den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw denindividuellen Befähigungsnachweis im Güterbeförderungsgesetz;Befreiung von der Prüfung für die Konzessionserteilung beipraktischer Berufserfahrung gemeinschaftsrechtlich im Ermessen derMitgliedstaaten; keine Überschreitung des rechtspolitischenGestaltungsspielraumes hinsichtlich der Festlegung sachlichgleichwertiger Ausbildungsalternativen

Rechtssatz

Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrags; keine unzulässige Verweisung auf die in einem anderen Schriftsatz vorgebrachten Bedenken; überdies auch eigene Bedenken im Antrag formuliert.

Wenn der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Niederösterreich den Inhalt einer "Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich" zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs4 GüterbeförderungsG unter wörtlicher Wiedergabe dieser Stellungnahme zum Inhalt der Begründung seines Antrages macht und ihr hinzufügt, dass der Gesetzgeber auf diese Bedenken in keiner Weise eingegangen sei, so steht dies nicht im Widerspruch zu §62 Abs1 zweiter Satz VfGG (vgl auch VfSlg 12947/1991).

Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung des §18 und §19 GewO 1994 betr den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe und den individuellen Befähigungsnachweis in §5 Abs4 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBl I 23/2006.

Es steht dem Gesetzgeber frei, die Ausübung von bestimmten Gewerben in Sondergesetzen außerhalb der Gewerbeordnung zu regeln. Das gilt auch für das Güterbeförderungsgewerbe (VfSlg 17207/2004). Aufgrund der Besonderheiten dieses Gewerbes ist es insbesondere nicht unsachlich, wenn in §5 GüterbeförderungsG besondere Bestimmungen auch in Bezug auf die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung getroffen werden.

Wenn der österreichische Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art3 Abs4 litb der Richtlinie 96/26/EG nicht Gebrauch macht und eine Befreiung von der Prüfung bei praktischer Berufserfahrung nicht vorsieht, so handelt er weder gemeinschaftsrechtswidrig noch verfassungswidrig. Befreiung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Ablegung einer Kontrollprüfung. Der österreichische Gesetzgeber durfte daher gemeinschaftsrechtlich davon Abstand nehmen, die Befreiung auszusprechen, ohne innerstaatlich gegen das aus den Art6 Abs1 und Art18 StGG ableitbare Gebot der Berücksichtigung gleichwertiger Ausbildungsgänge (vgl zuletzt VfSlg 16734/2002) zu verstoßen. Dieses Gebot verlangt zwar, dass der Gesetzgeber sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen ohne Diskriminierung zu berücksichtigen hat, wenn diese evidentermaßen - insbesondere auch durch deren Anerkennung durch den Gesetzgeber - vorhanden sind; der Gesetzgeber überschreitet jedoch nicht seinen weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsalternativen, wenn er bei Vorliegen (bloß) praktischer Erfahrungen in einem bestimmten Beruf das Erreichen des Ausbildungszieles nicht in gleicher Weise als nachgewiesen erachtet wie bei Ablegung einer Prüfung und daher die Ablegung dieser Prüfung in jedem Fall als Voraussetzung für den Berufszugang festlegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Güterbeförderung, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung,Befähigungsnachweis, EU-Recht Richtlinie, Niederlassungsfreiheit,Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit,VfGH / Antrag, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G259.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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