RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §77 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/04/0104 E 29. Mai 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage auf die Auswirkungen der Betriebsanlage, d.h. auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken. Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040019.X01

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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