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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
§ 81 Abs. 1 GewO 1994 verlangt zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen die Genehmigung einer Änderung "im Sinne der vorstehenden Bestimmungen". Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind daher keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 leg. cit. die Errichtung einer Anlage knüpft. Auflagen sind nach der letztgenannten Bestimmung (u.a.) nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 74 Abs. 2 leg. cit. zu schützenden Interessen erforderlich sind (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) S. 563 referierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040024.X01Im RIS seit
10.08.2004