RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81;

Rechtssatz

§ 81 Abs. 1 GewO 1994 verlangt zur Wahrung der in § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen die Genehmigung einer Änderung "im Sinne der vorstehenden Bestimmungen". Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 81 GewO 1994 sind daher keine anderen als jene, an die das Gesetz in § 77 leg. cit. die Errichtung einer Anlage knüpft. Auflagen sind nach der letztgenannten Bestimmung (u.a.) nur zulässig, wenn sie im Hinblick auf die nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 74 Abs. 2 leg. cit. zu schützenden Interessen erforderlich sind (vgl. dazu die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003) S. 563 referierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040024.X01

Im RIS seit

10.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten