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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
ABGB §1175;Rechtssatz
Der Unabhängige Verwaltungssenat stützt seine Entscheidung im Ergebnis darauf, dass die Bietergemeinschaft (BG) wegen des Verstoßes gegen § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 und der Nichterfüllung der von der mitbeteiligten Partei festgelegten Mindestanforderungen auszuscheiden gewesen wäre und ihr aus diesem Grund mangels eines Interesses am Vertragsabschluss keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zukomme. Die Rechtsansicht, die BG habe die von der mitbeteiligten Partei festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach den Mindestanforderungen (in Punkt 4 der Unterlagen) zum Teilnahmeantrag ist durch den Antragsteller die Erklärung abzugeben, "daß die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften und Auflagen entsprechend der österreichischen Rechtslage garantiert wird". Bei der BG handelt es sich um eine mit § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 in Widerspruch stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Solche Gesellschaften haben einen berufsrechtlich verbotenen Zweck und verstoßen gegen das ZivTG 1993 (vgl. Krejci/Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht2 (1997), Rz. 72 zu § 21 ZivTG 1993). Die BG als Teilnehmerin im Vergabeverfahren hat - schon durch ihre Bildung - berufsrechtliche und somit "einschlägige Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung" verletzt und die genannte Mindestanforderung nicht erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die BG sei keine Ziviltechnikergesellschaft und könne daher auch nicht Adressat des § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 sein, so übersieht sie, dass diese Bestimmung "die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" für unzulässig erklärt und damit die gesamte BG erfasst und nicht nur die X offene ZT Erwerbsgesellschaft als Mitglied der BG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040011.X03Im RIS seit
10.08.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011