RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §1175;
BVergG 1997 §15 Z10;
LVergG NÖ 1995 §25 Abs1;
LVergG NÖ 1995 §27;
ZivTG 1993 §21 Abs3;

Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat stützt seine Entscheidung im Ergebnis darauf, dass die Bietergemeinschaft (BG) wegen des Verstoßes gegen § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 und der Nichterfüllung der von der mitbeteiligten Partei festgelegten Mindestanforderungen auszuscheiden gewesen wäre und ihr aus diesem Grund mangels eines Interesses am Vertragsabschluss keine Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren zukomme. Die Rechtsansicht, die BG habe die von der mitbeteiligten Partei festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach den Mindestanforderungen (in Punkt 4 der Unterlagen) zum Teilnahmeantrag ist durch den Antragsteller die Erklärung abzugeben, "daß die Einhaltung sämtlicher einschlägiger Vorschriften und Auflagen entsprechend der österreichischen Rechtslage garantiert wird". Bei der BG handelt es sich um eine mit § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 in Widerspruch stehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Solche Gesellschaften haben einen berufsrechtlich verbotenen Zweck und verstoßen gegen das ZivTG 1993 (vgl. Krejci/Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht2 (1997), Rz. 72 zu § 21 ZivTG 1993). Die BG als Teilnehmerin im Vergabeverfahren hat - schon durch ihre Bildung - berufsrechtliche und somit "einschlägige Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung" verletzt und die genannte Mindestanforderung nicht erfüllt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die BG sei keine Ziviltechnikergesellschaft und könne daher auch nicht Adressat des § 21 Abs. 3 ZivTG 1993 sein, so übersieht sie, dass diese Bestimmung "die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" für unzulässig erklärt und damit die gesamte BG erfasst und nicht nur die X offene ZT Erwerbsgesellschaft als Mitglied der BG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040011.X03

Im RIS seit

10.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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