RS Vwgh 2004/6/30 2004/04/0076

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Anders als im Genehmigungsverfahren, in dem gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G auch dem Nachbarn Parteistellung zukommt, trifft dies auf das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G nicht zu. Hier haben zufolge der ausdrücklichen Aufzählung der in Betracht kommenden Parteien (vgl. die B vom 13.12.2000, Zl. 2000/04/0163, und vom 16.10.2003, Zl. 2003/03/0087) lediglich der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde, nicht aber die Nachbarn Parteistellung. Der Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G ist eindeutig. Zur Ermittlung des normativen Inhalts dieser Bestimmung kann daher der Blick auf gemeinschaftsrechtlich verfolgte Zielsetzungen nichts beitragen. Vielmehr räumt § 3 Abs. 7 UVP-G der Behörde einen Interpretationsspielraum nicht ein, sondern trifft klar eine abschließende Regelung betreffend den Kreis der in Betracht kommenden Verfahrensparteien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040076.X01

Im RIS seit

06.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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