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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Rechtssatz
Anders als im Genehmigungsverfahren, in dem gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G auch dem Nachbarn Parteistellung zukommt, trifft dies auf das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G nicht zu. Hier haben zufolge der ausdrücklichen Aufzählung der in Betracht kommenden Parteien (vgl. die B vom 13.12.2000, Zl. 2000/04/0163, und vom 16.10.2003, Zl. 2003/03/0087) lediglich der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde, nicht aber die Nachbarn Parteistellung. Der Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G ist eindeutig. Zur Ermittlung des normativen Inhalts dieser Bestimmung kann daher der Blick auf gemeinschaftsrechtlich verfolgte Zielsetzungen nichts beitragen. Vielmehr räumt § 3 Abs. 7 UVP-G der Behörde einen Interpretationsspielraum nicht ein, sondern trifft klar eine abschließende Regelung betreffend den Kreis der in Betracht kommenden Verfahrensparteien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040076.X01Im RIS seit
06.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011