RS Vfgh 2008/6/19 B2159/06

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Tir GVG 1996 §2 Abs1, §4 Abs1, §5 Abs1 lita, litc, §6 Abs1 lita, litb, §28 Abs1, Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einesÜbergabsvertrages mangels einer im öffentlichen Interesse gelegenenlandwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Grundstücks durch dieErwerber; keine Bedenken gegen das Erfordernis einer entsprechendenlandwirtschaftlichen Nutzung hiezu geeigneter Grundstücke; keineBedenken gegen die Ausnahmeregelungen für Rechtserwerbe im Wege derErbfolge sowie zwischen nahen Angehörigen

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Versagung der Genehmigung des Liegenschaftserwerbs war die Annahme, dass eine - im öffentlichen Interesse gelegene - landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstücks durch die Erwerber (die beiden Söhne der Übergeberin) nicht erfolgen werde. Damit hat sich die Landes-Grundverkehrskommission für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auf das Nichtvorliegen der (kumulativen) Genehmigungsvoraussetzung des §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 gestützt.

Keine Bedenken gegen das Erfordernis einer entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzung hiezu geeigneter Grundstücke auch mit Blick auf die gemeinschaftsrechtliche Judikatur des EuGH; keine verfassungswidrige Schlechterstellung von österreichischen Staatsbürgern gegenüber anderen EU-Bürgern aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts.

Die in der Beschwerde gegen das in §6 Abs1 litb Tir GVG 1996 (idF LGBl 85/2005) verankerte Gebot der Selbstbewirtschaftung geäußerten Bedenken gehen damit ins Leere; keine Bedenken gegen §6 Abs1 lita leg cit.

Hinsichtlich §5 Abs1 lita iVm §4 Abs1 Tir GVG 1996 keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Landesgesetzgeber im Grundverkehrsrecht den Grunderwerb an landwirtschaftlichen Grundstücken im Wege der Erbfolge anders regelt als den Erwerb durch Übergabe unter Lebenden, selbst wenn diese an die gesetzlichen Erben erfolgen mag. Es liegt nämlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, an die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Verträgen unter Lebenden andere Rechtsfolgen zu knüpfen als für den Rechtserwerb durch Erbfall.

Keine Bedenken auch gegen die Ausnahmebestimmung für nahe Angehörige in §5 Abs1 litc Tir GVG 1996 sowie gegen die in §28 Abs1 litb leg cit normierte zeitliche Befristung der Bestellung der Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission unter Hinweis auf die Vorjudikatur.

Keine verfassungswidrigen Vollzugsmängel; vertretbare Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Grundstücks iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996 aufgrund landwirtschaftlicher Nutzung (Mahd der Wiesenfläche); vertretbare Prognoseentscheidung, dass eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Erwerber unterbleiben werde; Qualifizierung als Rechtserwerb unter Lebenden sowie Nichtanwendung der Ausnahmebestimmung des §5 Abs1 litd Tir GVG 1996 aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Grundstücks nicht willkürlich oder denkunmöglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht, Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Grundstück land-oder forstwirtschaftliches, Behörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2159.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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