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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs1 idF 1999/I/120;Rechtssatz
Mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 4 AuslBG (eine dagegen gesetzte Tathandlung wäre jedoch nicht nach lit. d, sondern nach LIT. F des § 28 Abs. 1 Z 2 AuslBG sanktioniert, wobei zu beachten wäre, dass diese Gesetzesstelle die Strafbarkeit auf den Arbeitgeber und den Auftraggeber einschränkt und die in § 26 Abs. 4 leg. cit. genannte "gemäß Abs. 1 zur Beauskunftung beauftragte Person" nicht erwähnt) vermag die Beschwerde keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten bzw. der "beauftragten Person im Sinne des § 26 Abs. 1 AuslBG" für Zutrittsgewährung nachzuweisen, verpflichtet § 26 Abs. 4 AuslBG doch die gemäß Abs. 1 "zur Beauskunftung beauftragte Person" nicht zur Zutrittsgewährung, sondern zur Auskunftserteilung über die Identität von Personen. Damit in Einklang steht § 26 Abs. 3 AuslBG, wonach die zur Beauskunftung beauftragte Person weder vom Betreten des Betriebes bzw. dem Beginn der Betriebskontrolle zu verständigen ist, noch zur Teilnahme an dieser verpflichtet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090160.X04Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010