RS Vwgh 2004/6/30 2002/04/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §35 Abs2;
ORF-G 2001 §36 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über eine auf § 36 Abs. 6 Z. 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde der mitbeteiligten Partei entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch eine Tochtergesellschaft des Österreichischen Rundfunks, deren Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes gemäß § 35 Abs. 2 ORF-G der Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Österreichischen Rundfunks nicht eingetreten sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040116.X01

Im RIS seit

19.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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