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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ORF-G 2001 §35 Abs2;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über eine auf § 36 Abs. 6 Z. 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde der mitbeteiligten Partei entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch eine Tochtergesellschaft des Österreichischen Rundfunks, deren Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes gemäß § 35 Abs. 2 ORF-G der Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Österreichischen Rundfunks nicht eingetreten sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040116.X01Im RIS seit
19.10.2004