RS Vwgh 2004/6/30 2001/09/0133

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 impl;
GdBedG OÖ 1982 §70 idF 1989/054;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0006 E 18. März 1998 RS 1 Hier mit dem Zusatz: Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen.

Stammrechtssatz

Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen (Hinweis E 16.12.1997, 96/09/0358 und E 27.1.1998, 95/09/0186).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090133.X01

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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