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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §77 Abs1;Rechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, dass Auflagen, die im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage herzustellen, konkrete Maßnahmen zum Inhalt haben (müssen); eben diese konkreten Maßnahmen sind im Falle der Gebrauchnahme von der erteilten Genehmigung zu setzen, mögen auch andere zum selben oder sogar zu einem noch besseren Ergebnis führen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040209.X01Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018