Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §309;Rechtssatz
"Inhaber" ist, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen (Hinweis E 21. November 2001, Zl. 2000/04/0197). Zur Bestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 hat der VwGH festgehalten, dass diese auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen abstellt und es somit darauf ankommt, wer die Betriebsanlage "betreibt". Diese Gesetzesbestimmung spricht daher mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) an (vgl. das zitierte E vom 21. November 2001). § 358 Abs. 1 GewO 1994 unterscheidet im ersten Satz zwischen einer bereits errichteten Anlage ("Anlage") und einer noch nicht errichteten, nur geplanten Anlage ("Vorhaben"). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist (je nach Antrag) festzustellen, ob eine (bereits erfolgte) Errichtung und der Betrieb einer bestehenden Anlage oder eine (noch nicht erfolgte) Errichtung und (der beabsichtigte) Betrieb einer geplanten Anlage der Genehmigung bedürfen. Bei einer noch nicht errichteten Anlage ist demnach Inhaber der Anlage gemäß § 358 Abs. 1 GewO 1994 jener Rechtsträger, der beabsichtigt, die möglicherweise gemäß § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtige Anlage zu errichten, und die Genehmigungspflicht dieser Anlage in Zweifel zieht. Dabei muss auch - iSd oben dargestellten Rechtsprechung - die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens gegeben sein.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040190.X01Im RIS seit
16.08.2004Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012