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L20012 Personalvertretung KärntenNorm
LPVG Krnt 1976 §24 Abs4 idF 2001/086;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer besitzt als von der Zentralpersonalvertretung gemäß § 24 Abs. 4 zweiter Satz K-LPVG beantragter Personalvertreter ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vom Dienst freigestellt zu werden. Er war daher Partei in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren und ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Hinweis zu der mit § 24 Abs. 4 K-LPVG vergleichbaren Regelung des § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - PVG auf das E 18.10.2000, Zl. 2000/12/0223).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090041.X01Im RIS seit
23.07.2004