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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §26 Abs1 idF 1999/I/120;Rechtssatz
Die Strafbestimmungen der Z 2 des § 28 Abs. 1 AuslBG stellen nicht zwingend darauf ab, dass als Täter dieser Verwaltungsübertretungen ausschließlich ein Arbeitgeber (Betriebsinhaber) in Betracht zu ziehen wäre. Eine Verwaltungsübertretung nach der lit. d des § 28 Abs. 1 Z 2 AuslBG kann auch eine Person begehen, der innerbetriebliche Verfügungsmacht über Betriebsobjekte eingeräumt wurde und die von daher Kontrollorganen Zutritt gewähren oder nicht gewähren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090160.X05Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010