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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Gegenstand einer Verwaltungssache wird im antragsbedürftigen Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt, wobei es auf die Erklärung des Willens und nicht auf den in der Erklärung nicht zum Ausdruck kommenden wahren Willen des Erklärenden ankommt (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), S. 75, Rz 152 mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004040014.X01Im RIS seit
10.08.2004