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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §31 Abs1 idF 1999/I/170;Rechtssatz
§ 31 Abs. 1 erster Satz DMSG enthält eine umfassende Ermächtigung zur Ergreifung verschiedener Arten von Maßnahmen, die sich nicht notwendigerweise gegen den Eigentümer des Denkmals richten. Entscheidend ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr geeignet und unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Eingriffswirkung in Grundrechte verhältnismäßig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090015.X02Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011