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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid holte die belangte Behörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die nötige Vollmacht der Mitbeteiligten für den antragstellenden Einschreiter ein, bevor sie die Berufungsentscheidung traf. Dass es nach wie vor an einer (aufrechten) Vollmacht für das Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde fehle und dies "die Rechtswidrigkeit des Verfahrens 1. Instanz bzw. dieses Bescheides des LH von Steiermark bewirken müsste", ist unzutreffend, weil die Rechtsmittelbehörde berechtigt ist, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörden erster Instanz übersehen haben, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG anzuordnen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 354, referierte hg. Judikatur) und mit der rechtzeitigen Behebung des Formgebrechens das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt (§ 13 Abs. 3 letzter Satz AVG).
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001040204.X04Im RIS seit
13.08.2004