RS Vwgh 2004/6/30 2001/04/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid holte die belangte Behörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die nötige Vollmacht der Mitbeteiligten für den antragstellenden Einschreiter ein, bevor sie die Berufungsentscheidung traf. Dass es nach wie vor an einer (aufrechten) Vollmacht für das Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde fehle und dies "die Rechtswidrigkeit des Verfahrens 1. Instanz bzw. dieses Bescheides des LH von Steiermark bewirken müsste", ist unzutreffend, weil die Rechtsmittelbehörde berechtigt ist, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörden erster Instanz übersehen haben, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG anzuordnen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 354, referierte hg. Judikatur) und mit der rechtzeitigen Behebung des Formgebrechens das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt (§ 13 Abs. 3 letzter Satz AVG).

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001040204.X04

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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