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21/01 HandelsrechtNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde als Hauseigentümer und unmittelbarer Auftraggeber und nicht etwa als Vertreter einer juristischen Person (W KEG) belangt. Dass er selbst N. den Auftrag zur Entsorgung des Bauschutts auf seiner Liegenschaft erteilt hat, bestreitet er nicht. Damit ist er aber auch für die Verwendung von Ausländern ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen selbst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Aber selbst unter Zugrundelegung seiner Behauptung, die Pächterin des Lokals, die W KEG, sei Verfügungsberechtigte, ändert dies nichts an der strafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers, ist dieser doch persönlich haftender Gesellschafter der W KEG und damit deren nach außen vertretungsbefugtes Organ. Normadressat der Strafbestimmungen des AuslBG ist nach der auch in Angelegenheiten nach dem AuslBG anzuwendenden allgemeinen Bestimmung des § 9 VStG das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer (Personen- oder Handels-)Gesellschaft. Zu dessen Pflichten gehört es aus diesem Grunde auch, sich über die ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren (Hinweis E 4. April 2001, Zlen. 99/09/0140, 0141). Tut er dies nicht, ist ihm bei Verletzung der Bestimmungen des AuslBG zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen (§ 5 Abs. 1 VStG).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002090173.X01Im RIS seit
29.07.2004