RS Vfgh 2008/6/19 A4/02

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art137 / Zinsen
ABGB §1333, §1334
F-VG 1948 §2
LMG 1975 §43, §44, §45
UGB (vormals HGB) §352
VfGG §41
StPO §381
ZPO §46 Abs1, §273

Leitsatz

Teilweise Stattgabe des Klagebegehrens der Bundesländer Wien undKärnten auf Ersatz der Kosten für Lebensmitteluntersuchungen ohneGerichtsauftrag; Abweisung des Mehrbegehrens; Festsetzung derkonkreten Beträge nach freier Überzeugung des Gerichts mangelsPlausibilität der vorgelegten Zahlen; teilweiser Zuspruch von Zinsenund Kosten

Rechtssatz

Zur Vorgeschichte siehe die Zwischenerkenntnisse VfSlg 16992/2003 und 18090/2007.

Keine Einschränkung des Klagebegehrens aufgrund der Ausführungen im Zwischenerkenntnis VfSlg 18090/2007.

Der Umstand, dass die gesetzliche Ausgestaltung und die Vollziehung des gerichtlichen Strafverfahrens Sache des Bundes und von den beteiligten Ländern nicht beeinflussbar ist, ändert nichts am Umfang der Kostentragungspflicht der Länder nach §2 F-VG 1948. Es bestehen daher keine Ansprüche der klagenden Parteien, wenn einem Verurteilten (zu Recht oder zu Unrecht) im Einzelfall keine Kosten vorgeschrieben oder die Kosten für uneinbringlich erklärt wurden. In solchen Fällen entsteht (bzw besteht) nämlich auch kein Kostenersatzanspruch des Bundes gegen den Verurteilten.

Keine Kostenersatzpflicht des Bundes auch in Fällen der Diversion iSd Bezugnahme auf Verfahrenskosten in §200 (vormals §90c) StPO;

lediglich betragliche Obergrenze für den zu leistenden Geldbetrag;

keine abweichende Kostentragungsregelung iSd §2 F-VG.

Bemessung der Höhe des Kostenersatzes für Untersuchungsgebühren iSd '381 Abs1 Z3 StPO durch den Verfassungsgerichtshof in Anwendung des §273 ZPO auf Grundlage der gerichtlichen Kriminalstatistik; nicht alle Verurteilungen erfasst, Diskrepanz zwischen den vom Bund angeführten Verurteilungszahlen und der gerichtlichen Statistik; keine vollständige Erklärung durch Erfassung von Personen einerseits (Statistik) und Zahl der Verfahren in den vom Bund vorgelegten Gerichtsakten.

Uneinigkeit über die Vollständigkeit der vom Bund vorgelegten Akten, keine Feststellungen über konkrete Zahlungen des Bundes in bestimmten Jahren in den Zwischenerkenntnissen; Ausgehen von einer Gebührlichkeit der Vergütungen für das Jahr 1995.

Keine Zweifel der Länder an der jeweiligen Höhe der gerichtlich vorgeschriebenen Kosten.

Für den Zweck einer Bemessung nach §273 Abs1 ZPO lässt sich aus den Angaben des Bundes jedenfalls ein Anhaltspunkt insofern ableiten, als für jede Verurteilung nach dem LMG 1975 im Schnitt rund € 428,-- (in Wien) bzw € 147,-- (in Kärnten) an Vergütungen nach §381 Abs1 Z3 StPO festgesetzt worden sind, die der in Frage kommenden Lebensmitteluntersuchungsanstalt des betreffenden Landes zurechenbar sind. Der Verfassungsgerichtshof bemisst in Ausübung seines richterlichen Ermessens die dem Land Wien und dem Land Kärnten gebührenden Beträge für die Jahre 1995 bis 2003 (bzw bis 2004 für Kärnten) anhand der Verurteilungszahlen laut Statistik Austria durch Multiplikation des durchschnittlichen Werts der festgesetzten Kosten pro Verurteilung von € 428,-- (Wien) bzw € 147,-- (Kärnten) mit 2.230 (Wien). 536 (Kärnten), das ergibt € 954.440,-- für Wien und € 78.792,-- für Kärnten. Unter Berücksichtigung eines 5-%igen Abschlags für Fälle mehrfacher Verurteilungen auf Basis jeweils eines einzelnen Gutachtens ergibt sich für Wien € 906.718,-- und für Kärnten € 74.852,40. Abzüglich der vom Bund bereits anerkannten Summen (um die die Klagsforderungen bereits eingeschränkt worden sind) sind daher dem Land Wien ein Betrag von € 627.784,60 und dem Land Kärnten ein Betrag von € 59.631,16 zuzusprechen.

Anspruch auf Zinsen nur nach den allgemeinen Grundsätzen des §1333 und §1334 ABGB (4%) und nicht nach §352 UGB (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

Teilweiser Kostenzuspruch.

Klagende Parteien als unterlegen anzusehen bis zur Klagsänderung 2006; Fälle von Untersuchungen auf Ersuchen eines Gerichts nicht nachweisbar; kein Kostenverzeichnis der beklagten Partei für diese Phase.

In der darauf folgenden Prozessphase ist der Bund gegen das Land Wien zu ca 80 % durchgedrungen (Ersatzquote: 60 %), gegen das Land Kärnten zu ca 70 % (Ersatzquote: 40 %). Der - durch die Finanzprokuratur vertretene - Bund hat in dieser Prozessphase drei aufgetragene und der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienliche Schriftsätze eingebracht, für die tarifgemäß Kosten verzeichnet wurden. Die ersatzfähigen Kosten des Bundes werden gemäß §46 Abs1 zweiter Satz ZPO (anhand des Verhältnisses der von den klagenden Parteien eingeklagten Beträge zueinander) als zu 95 % vom Land Wien und zu 5 % vom Land Kärnten veranlasst aufgeteilt.

Entscheidungstexte

  • A 4/02
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 19.06.2008 A 4/02

Schlagworte

Lebensmittelrecht, VfGH / Klagen, Verwaltungsstrafrecht,Kostenersatz, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Strafprozeßrecht,VfGH / Kosten, Handelsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:A4.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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