RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0255

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §155 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 Abs1 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 Abs8 idF 1997/I/109;
GehG 1956 §51 idF 1997/I/109;

Rechtssatz

Die Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 gebührt nur für Lehrveranstaltungen, die im Rahmen der Lehrbefugnis (die sich im Beschwerdefall aus dem Fach ergibt, für das der Beschwerdeführer ernannt wurde) abgehalten werden. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/12/0206, das sich sowohl auf die Kollegiengeldabgeltung vor als auch auf diejenige nach der Novelle BGBl I Nr. 109/1997 bezog, ausgesprochen, dass sie einem ordentlichen Universitätsprofessor für die (tatsächliche) Abhaltung von Lehrveranstaltungen zusteht, die nach § 155 und § 165 Abs. 1 BDG 1979 zu seinen Aufgaben (Dienstpflichten) gehörten. Das Wort "alle Lehrveranstaltungen" in § 51 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 ist daher in diesem Sinn einschränkend auszulegen. Tatsächlich abgehaltene Lehrveranstaltungen, die in der Lehrbefugnis keine Deckung finden (und daher nicht zu den Aufgaben des Universitätsprofessors gehören), sind bei der Prüfung der Gebührlichkeit und der Höhe der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120255.X03

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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