Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
UFG Wr 1967 §14;Rechtssatz
Aus der Systematik des § 7 Wr UFG 1967 ist abzuleiten, dass ein (allfälliger) Anspruch auf Grundrente, der im Sinn des Abs. 1 ein bestimmtes Mindestmaß an Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die nicht bloß kurzfristig eintritt (MdE von mindestes 20 v.H. über drei Monate - gerechnet ab dem Eintritt - hinaus) und die Folge eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit ist, auch deren positive Feststellung nach § 7 Abs. 6 leg. cit. voraussetzt. Diese normative Feststellung ist aber nicht nur dann bedeutsam, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Wr UFG 1967 für den Rentenanspruch gegeben sind (also uno actu zwei aus der Sicht des Betroffenen positive Entscheidungen zu treffen sind), sondern auch dann, wenn das nicht der Fall ist. Im Hinblick auf § 14 Wr UFG 1967 ist es nämlich nicht ausgeschlossen, dass auch der bloßen Anerkennung eines Ereignisses als Dienstunfall (Berufskrankheit), die mangels Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Wr UFG 1967 nicht mit der gleichzeitigen Begründung eines Anspruchs auf Versehrtenrente verbunden ist, in Zukunft normative Bedeutung zukommen kann (vgl. dazu die in Punkt II.4.2. auf Seite 82 f enthaltenen ähnlichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zlen. 94/12/0159, 95/12/0170 und 96/12/0198, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0050, zum Oö LKUFG 1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X02Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009