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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §143;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0096, mwN der Vorjudikatur) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der sich selbst als klaglos gestellt ansehende Beschwerdeführer (dessen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, welcher Arbeitsplatz ihm in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zugewiesen und mit welcher Bewertung der ihm zugewiesene Arbeitsplatz eingestuft sei, von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde) mittlerweile einen neuen Arbeitsplatz mit unstrittiger Bewertung zugewiesen erhalten hat, bezugsrechtliche Fragen auch aus dem Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes nie einen Gegenstand des Verfahrens gebildet haben und auch sonst keine fortdauernde Beeinträchtigung rechtlicher Interessen des Beschwerdeführers erkennbar ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120149.X01Im RIS seit
19.10.2004