RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0326 E 25. Juni 1996 RS 5Hier mit dem Zusatz: Es war daher nicht ausreichend, der Partei im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, ein Gegengutachten vorzulegen; vielmehr wäre zur Klärung der offenen Fragen und der Auflösung der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten von Amts wegen ein (Ergänzungs)Gutachten einzuholen gewesen.

Stammrechtssatz

Das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, gilt einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0116).

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten ErgänzungGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120091.X04

Im RIS seit

09.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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