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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0326 E 25. Juni 1996 RS 5Hier mit dem Zusatz: Es war daher nicht ausreichend, der Partei im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, ein Gegengutachten vorzulegen; vielmehr wäre zur Klärung der offenen Fragen und der Auflösung der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten von Amts wegen ein (Ergänzungs)Gutachten einzuholen gewesen.Stammrechtssatz
Das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, gilt einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht (Hinweis E 22.9.1992, 92/07/0116).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten ErgänzungGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120091.X04Im RIS seit
09.08.2004Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009