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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
ABGB §1014;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319, in Anschluss an die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze ausgesprochen, dass die Ersatzpflicht des Dienstgebers nur bei Vorsatz des Dienstnehmers ausgeschlossen ist, während bei Schuldlosigkeit des Dienstnehmers oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung der Dienstgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den in § 2 Abs. 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120100.X02Im RIS seit
11.08.2004