RS Vwgh 2004/7/1 2000/12/0100

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §1014;
DHG §2 Abs1 idF 1983/169;
DHG §2 Abs2;
DHG §2 Abs3;
GehG 1956 §20 impl;
GehG/Stmk 1974 §20 idF 1991/026;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 93/12/0319, in Anschluss an die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze ausgesprochen, dass die Ersatzpflicht des Dienstgebers nur bei Vorsatz des Dienstnehmers ausgeschlossen ist, während bei Schuldlosigkeit des Dienstnehmers oder bei einer ihm unterlaufenen entschuldbaren Fehlleistung der Dienstgeber vollen Schadenersatz zu leisten hat; fällt hingegen dem Dienstnehmer ein Versehen, also nur Fahrlässigkeit zur Last, ist der Umfang allfälliger Ersatzansprüche des Dienstnehmers nach den in § 2 Abs. 1 DHG angeführten Kriterien zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120100.X02

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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