RS Vwgh 2004/7/1 2000/12/0159

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §247f Abs2 Z1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f Abs2 Z2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §247f idF 1999/I/127;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer selbständigen Lehrtätigkeit nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 ist ein eigenständiges Tatbestandselement, an dem die Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans nach § 247f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 bloß anknüpft. Die Bestätigung nach Z. 2 bezieht sich ihrem Inhalt nach nämlich nur auf die Gleichwertigkeit dieser selbständigen Lehrtätigkeit (im Sinn der Z. 1) mit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors und den für diese Tätigkeit weiterhin gegebenen Bedarf. Die Voraussetzungen nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 sind daher von der belangten Behörde (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) selbständig (und abschließend) zu prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass das (universitäre) Kollegialorgan die Voraussetzungen nach Z. 1 als Vorfrage (zunächst und vorläufig) selbständig beurteilt und das Ergebnis dieser Beurteilung den von ihm nach Z. 2 zu prüfenden Kriterien (Gleichwertigkeit; Bedarf) zugrunde legt; dies kann auch dazu führen, dass das Kollegialorgan, wenn es (in seiner vorläufigen Beurteilung) zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen nach Z. 1 nicht vorliegen, gar nicht die Kriterien nach Z. 2 prüft und dies der belangte Behörde mitteilt. Die belangte Behörde kann sich dieser Beurteilung anschließen, wenn sie diese für zutreffend hält. Kommt sie allerdings in Bezug auf die Voraussetzungen nach Z. 1 zu einem anderen Ergebnis, hat sie dies dem Kollegialorgan mitzuteilen, das in diesem Fall jedenfalls eine Prüfung der Voraussetzungen nach Z. 2 vorzunehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120159.X01

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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