Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DHG §2 idF 1983/169;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/12/0216 E VS 1. Juli 1992 VwSlg 13678 A/1992 RS 3 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Dem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kfz durch den öffentlich-rechtlichen Dienstnehmer zuzurechnen, wenn dem Bediensteten Aufgaben übertragen werden, deren Erfüllung ohne Kfz nicht möglich oder zumutbar war, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Dienstfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Darauf, daß der Dienstnehmer sein Kfz im Ergebnis letztlich "freiwillig" beistellt, kommt es ebenso wenig an wie auf die bloße Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kfz iSd den Ersatz dieser Schäden ohnehin nicht umfassenden RGV.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000120100.X01Im RIS seit
11.08.2004