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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Bekanntgabe der beabsichtigten Versetzung im Sinn des § 19 Abs. 5 LDG 1984 wurde das amtswegige Versetzungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle eingeleitet. Eine bescheidmäßige Einstellung eines derartigen Verfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass die abschließenden Anträge in den Einwendungen der Landeslehrerin (insbesondere der erste, von der Versetzung Abstand zu nehmen) nicht dahingehend gedeutet werden können, sie hätte damit eine - gar nicht vorgesehene - bescheidmäßige Einstellung des Versetzungsverfahrens angestrebt. Ebenso wenig hat sie ein Recht auf bescheidmäßigen Abspruch über ein solches Ansinnen geltend gemacht. Damit wurde auch keine Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 vorliegendenfalls anwendbaren § 73 AVG ausgelöst (vgl. dazu etwa die zu Versetzungsverfahren nach § 38 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, und vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0135).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesBesondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120072.X01Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017