RS Vfgh 2008/6/19 B708/08

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung derBeschwerdefrist

Rechtssatz

Kein minderer Grad des Versehens des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Antragstellers.

Im vorliegenden Fall wurde der entsprechende Fristvermerk aus dem Kalender ausgetragen, obwohl auf Grund des Umstandes, dass der Verfahrenshilfeantrag nicht zur Post gegeben - weil in Verstoß geraten - worden war, kein Aufgabeschein vorhanden war. Da keine Umstände vorlagen, die ein derartiges Versehen bei der Austragung der Frist aus dem Kalender rechtfertigen würden, kann die Austragung der Frist aus dem Kalender, die zur Versäumung der Beschwerdefrist letztlich geführt hat, nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann.

Entscheidungstexte

  • B 708/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2008 B 708/08

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen,Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B708.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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