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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung derBeschwerdefristRechtssatz
Kein minderer Grad des Versehens des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Antragstellers.
Im vorliegenden Fall wurde der entsprechende Fristvermerk aus dem Kalender ausgetragen, obwohl auf Grund des Umstandes, dass der Verfahrenshilfeantrag nicht zur Post gegeben - weil in Verstoß geraten - worden war, kein Aufgabeschein vorhanden war. Da keine Umstände vorlagen, die ein derartiges Versehen bei der Austragung der Frist aus dem Kalender rechtfertigen würden, kann die Austragung der Frist aus dem Kalender, die zur Versäumung der Beschwerdefrist letztlich geführt hat, nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen,BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B708.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010