RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0321

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

UFG Wr 1967 §14;
UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
UFG Wr 1967 §2 Z11;
UFG Wr 1967 §6;
UFG Wr 1967 §7 Abs6 idF 1979/027;
UFG Wr 1967 §7 Abs7 idF 1979/027;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Einbeziehung des vom Antrag des beschwerdeführenden Beamten der Bundeshauptstadt Wien (auch in Verbindung mit seinen sonstigen Äußerungen, die er im Verfahren vor der Behörde erster Instanz abgegeben hat) nicht erfassten Vorfalls a) (vom 18. Juli 1985) in die (im ersten Absatz) erfolgte Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Dienstunfalls erfolgte offenbar im Hinblick auf dessen mögliche Auswirkungen auf dieselbe Körperregion wie durch den Vorfall b) (vom 2. Jänner 1996) und des damit begründeten Zusammenhangs zwischen beiden Vorfällen (vgl. auch § 14 Wr UFG 1967) von Amts wegen. Diese Vorgangsweise entspricht dem Gesetz (§ 7 Abs. 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 Wr UFG 1967). Das Wr UFG 1967 kennt auch keine Verwirkung eines Rentenanspruchs (auf Grund der nicht erfolgten Geltendmachung durch den Betroffenen während einer bestimmten Frist) oder des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X01

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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