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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
UFG Wr 1967 §14;Rechtssatz
Die Einbeziehung des vom Antrag des beschwerdeführenden Beamten der Bundeshauptstadt Wien (auch in Verbindung mit seinen sonstigen Äußerungen, die er im Verfahren vor der Behörde erster Instanz abgegeben hat) nicht erfassten Vorfalls a) (vom 18. Juli 1985) in die (im ersten Absatz) erfolgte Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Dienstunfalls erfolgte offenbar im Hinblick auf dessen mögliche Auswirkungen auf dieselbe Körperregion wie durch den Vorfall b) (vom 2. Jänner 1996) und des damit begründeten Zusammenhangs zwischen beiden Vorfällen (vgl. auch § 14 Wr UFG 1967) von Amts wegen. Diese Vorgangsweise entspricht dem Gesetz (§ 7 Abs. 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 7 Wr UFG 1967). Das Wr UFG 1967 kennt auch keine Verwirkung eines Rentenanspruchs (auf Grund der nicht erfolgten Geltendmachung durch den Betroffenen während einer bestimmten Frist) oder des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X01Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009