RS Vwgh 2004/7/1 99/12/0321

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;
UFG Wr 1967 §2 Z11;
UFG Wr 1967 §6;
UFG Wr 1967 §7 Abs6 idF 1979/027;
UFG Wr 1967 §7 idF 1979/027;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das vom Beschwerdeführer (Beamter der Bundeshauptstadt Wien) geltend gemachte Recht (er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung der Versehrtenrente nach den Bestimmungen des Wr UFG 1967 verletzt) auch das sich aus § 7 Abs. 6 Satz 1 Wr UFG 1967 ableitbare Recht (positive Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) umfasst. Weiters Ausführungen dazu, dass - unbeschadet des Umstandes, dass die belangte Behörde (Rentenkommission der Stadt Wien) über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Versehrtenrente nach § 7 Wr UFG 1967 nicht förmlich abgesprochen hat - die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten besteht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X03

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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