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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
UFG Wr 1967 §2 Z10 lita;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass das vom Beschwerdeführer (Beamter der Bundeshauptstadt Wien) geltend gemachte Recht (er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung der Versehrtenrente nach den Bestimmungen des Wr UFG 1967 verletzt) auch das sich aus § 7 Abs. 6 Satz 1 Wr UFG 1967 ableitbare Recht (positive Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) umfasst. Weiters Ausführungen dazu, dass - unbeschadet des Umstandes, dass die belangte Behörde (Rentenkommission der Stadt Wien) über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Versehrtenrente nach § 7 Wr UFG 1967 nicht förmlich abgesprochen hat - die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten besteht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120321.X03Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009