Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG;Rechtssatz
Für die Erfüllung des Tatbestandes iSd § 36 Abs. 2 Z. 8 FrG 1997 kommt es lediglich darauf an, dass der Fremde (ua) von einem Organ der Arbeitsinspektorate bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen. Wie lange eine Beschäftigung bereits ausgeübt wurde und von welchen Motiven sie getragen war, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 36 Abs 2 Z 8 FrG 1997 ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180089.X01Im RIS seit
09.08.2004