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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nach § 10 Abs. 2 VVG ist dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn das Vorliegen eines tauglichen Berufungsgrundes (d.h. eines Berufungsgrundes iSd § 10 Abs. 2 VVG nicht bloß durch Zitierung der verba legalia, sondern dem Inhalt nach) in der Berufung nicht einmal behauptet wird (Hinweis E 25.1.1968, 1586/67).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000180145.X03Im RIS seit
13.09.2004