Die bloß "verantwortliche Mitwirkung" eines Universitätsassistenten bzw. Hochschulassistenten an einer das Zentrale Künstlerische Fach (ZKF) betreffenden Lehrveranstaltung eines Universitätsprofessors bzw. Hochschulprofessors ohne formalisierten Betrauungsakt des auch für Habilitations- bzw. Berufungsverfahren als Kollegialorgan zuständigen Akademiekollegiums während des gesamten im § 247f Abs. 2 BDG 1979 vorgesehenen Beobachtungszeitraums ist unmaßgeblich (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2004, Zl. 2000/12/0159).